AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Meditrade GmbH)

1. Aufträge und Angebote
a) Kaufverträge kommen erst mit einer Bestätigung durch die Verkäuferin, und zwar ausschließlich auf der Basis der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zustande. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

b) Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.

c) Die Berechnung erfolgt zum vereinbarten Preis. Sind Preise nicht vereinbart, so wird der am Liefertag gültige Tagespreis zugrunde gelegt.

2. Besondere Arten der Lieferung
a) Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt bei Fehlen von Vereinbarungen der Verkäuferin nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung überlassen. Will der Kunde die Ware durch LKW selbst abholen oder abholen lassen, so bedarf er der vorherigen Zustimmung der Verkäuferin.

b) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Transportkostenänderungen, Rohstoff- und sonstigen Preisänderungen, eintreten.

3. Lieferzeit
a.) Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. der Auftragsannahme, sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Versandlager bzw. das Lieferwerk verlässt oder wegen Versendungsunmöglichkeit gemäß Ziffer 5b eingelagert wird. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung oder der Auftragsannahme Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer bzw. die Anlieferung an die Verkäuferin beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung. Hält die Verkäuferin aus Gründen, die sie zu vertreten hat, eine Lieferfrist nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

b) Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin bzw. deren Erfüllungsgehilfen.

 

4. Mängel der Lieferung
a) Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt wurden, und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.

b) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn Mängelrügen nicht binnen 10 Tagen, bei versteckten Mängeln nicht innerhalb von 1 Monat nach Eintreffen am Bestimmungsort an die Verkäuferin abgesandt werden. Nach erfolgter Verwendung bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Haftung ausgeschlossen.

c) Für mangelhafte Ware kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelhaften Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen. Liefert die Verkäuferin nicht innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz oder ist die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft, so hat der Käufer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn der Ware eine in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesagte Eigenschaft fehlt; hierbei ist der Ersatzanspruch auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, sofern nicht die Verkäuferin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

d) Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferin vorliegt.

 

5. Unmöglichkeit der Lieferung
a) Bei außergewöhnlichen Umständen hat die Verkäuferin die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinzuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z.B. Wagenmangel, Streckensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks. Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand, Verfügung von höherer Hand, ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Arbeitsgeräten (Maschinen, Fabrikationseinrichtungen, Komplett- oder Teilausfall der Energieversorgung, höhere Gewalt etc.) Hat die Verkäuferin schon Teilmengen ausgeliefert, so ist der Käufer verpflichtet, die bereits gelieferte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.

b) Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände gemäß Ziffer 5 a unmöglich, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung wird die Lieferungsverpflichtung der Verkäuferin erfüllt.

6. Zahlungsbedingungen
a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Verkäuferin berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken in laufender Rechnung üblicherweise berechneten Zinssatzes zu verlangen, mindestens jedoch 3% über den Diskontsatz.

b) Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisungen, insbesondere Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Wechselzahlung ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag für die Verkäuferin verfügbar ist.

c) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an die Verkäuferin trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen oder bei der Gesellschaftskasse bzw. an die Inkassoberechtigten zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an die Verkäuferin trägt der Käufer. Reisende und Vertreter der Verkäuferin nehmen grundsätzlich keine Zahlungen entgegen, es sei denn, dass eine schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird.

 

d) Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe und Übermittlung auszugleichen bzw. zu bezahlen. Ist Zahlung durch Eigenakzepte vereinbart, so müssen diese Innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bei der Verkäuferin eingehen. Bei Wechseln darf die Laufdauer 90 Tage ab Rechnungsdatum nicht übersteigen (LZB-Fähigkeit muss erfüllt sein).

e) Die Verkäuferin kann einen dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende jeden Kalendermonats, aus wichtigem Grund auch fristlos, kündigen. Bei vereinbarten Wechselzahlungen verlängert sich die Laufzeit des Warenkredites bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des oder der Wechsel.

f) Etwa von der Verkäuferin gewährte Rabatte, Boni und Skonti beziehen sich nur auf Lieferungen, für die sie ohne gerichtliche Schritte volle Bezahlung erhält.

g) Die Verkäuferin ist bei bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gemäß Paragraph 366 / I BGB wird insoweit ausgeschlossen.

 

7. Verzug
Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung oder Abnahme kann die Verkäuferin nach einer fruchtlosen Friststellung von 10 Tagen neben den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen gemäß Ziffer 6 a entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Die Verkäuferin hat aber auch das Recht, die Abnahme der Mengen zu verlangen, mit denen der Käufer sich in Abnahmeverzug befindet, ist aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrages aufzuführen . Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei nur einem von mehreren Einzelaufträgen im Abnahmeverzug befindet.

 

8. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen der Verkäuferin oder anderer Unternehmen der Rösner-Mautby Meditrade Gruppe gegen den Käufer Eigentum der Verkäuferin, bei Hergabe von Schecks und Wechseln – einschließlich der vom Käufer selbst diskontierten Wechsel – bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Verkäuferin. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung ist der Käufer verpflichtet, die Ware an die Verkäuferin oder deren Bevollmächtigten auf deren Verlangen herauszugeben. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne Aufforderung auszusondern und zur Verfügung der Verkäuferin zu halten.

 

b) Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt – unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach Paragraph 950 BGB – für die Verkäuferin, ohne diese zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verwendung mit anderen, nicht der Käuferin gehörenden Waren, steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

c) Der Käufer ist berechtigt, die gemäß Abs. a) oder b) der Verkäuferin gehörenden Ware im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits jetzt an die Verkäuferin ab.

d) Übersteigt der Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheit die Käuferforderung insgesamt um mehr als 20% , so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zu Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Verkäuferin verpflichtet.

e) Der Käufer muss die der Verkäuferin gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der Versicherung der Verkäuferin auf deren Verlangen nachweisen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat er die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.

f) Alle von unserem Hause kostenlos leihweise zur Verfügung gestellten Gerät und Muster verbleiben auf unbegrenzte Dauer in unsrem Eigentum. Wir behalten uns jederzeit das Recht vor, über eine eventuelle Rücknahme zu entscheiden. Abweichende Vereinbarungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.

 

9. Sicherstellung der Verkäuferin.
a) Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht der Verkäuferin das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen für fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen.

b) Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Fälligkeit- bzw. Verzugszinsen ist die Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus hat die Verkäuferin die ihr nach Paragraph 326 BGB zustehenden Rechte.

c) Die Aufrechnung streitiger Gegenforderungen gegen fällige Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig. Insbesondere ist der Käufer – sofern er Kaufmann ist – nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzuhalten oder die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen.

 

10. Urheberrecht
Bei der Verwendung von Mustern und Druckvorlagen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Muster und Druckvorlagen der Verkäuferin dürfen ohne deren Zustimmung nicht verwertet werden und bleiben in Eigentum, auch wenn sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung wird in Kiefersfelden vereinbart.

b) Gerichtsstand für beide Teile ist Rosenheim bzw. Traunstein. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, als Gerichtsstand den Ort zu wählen, an welchem der Käufer seinen Sitz hat.

c) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

 

12. Besondere Bedingungen
a) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Anderweitige Regelungen bedürfen der Schriftform und sind durch die Verkäuferin zu bestätigen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen finden die Verzugszinsen gemäß Paragraph 6 a und 7 Anwendung.

b) Mengenausweitungen Wenn Erzeugnisse in einer vom Käufer vorgeschriebenen Sonderanfertigung geliefert werden, so hat die Verkäuferin das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20%.

c) Mängel Für geringfügige Abweichungen vom Muster, z.B. an Farbe, Reinheit, Beschaffenheit, Güte oder Schwere haftet die Verkäuferin nicht. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Boxen, Stück, Rollen, Rollentexte, Bogen, Pakete oder Ballen an, sondern auf den Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, Gewicht oder in der Menge bezieht. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn einzelne Boxen, Stücke, Rollentexte oder Bogen im Gewicht um das Doppelte der zulässigen Abweichungen schwanken. Die vom Durchschnitt stärker abweichenden Teile dürfen jedoch nicht mehr als 5% der Gesamtmasse betragen. Verlangt der Käufer nicht die Vorlage von Ausfallmustern, so haftet die Verkäuferin nur für grobe Fahrlässigkeit.